Regelungen zum Transparenzregister (§ 23 GwG) verstoßen gegen Datenschutzrecht
Die Regelungen des Geldwäschegesetzes zum Transparenzregister dürften laut EuGH-Rechtsprechung rechtswidrig sein.
Seit dem 01. Januar 2020 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland in Kraft, das die Änderungsrichtlinie zur sog. Fünften EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umsetzt. Der EuGH erklärte die dem GwG zugrundeliegende EU-Geldwäscherichtlinie nun im Rahmen einer Entscheidung vom 22.11.2022 (Az. C-37/20 und C-601/20) teilweise für rechtswidrig.
Der EuGH vertritt in der Entscheidung die Auffassung, dass insbesondere die Regelung, nach denen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssten, rechtswidrig in das Grundrecht der Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten der Betroffenen eingreift. Der EuGH kritisiert, dass die Regelung unverhältnismäßig sei.
In Deutschland wurde die Bestimmung in § 23 Abs. 1 GwG umgesetzt. Nach Auffassung des EuGH dürfte die öffentliche Einsehbarkeit des deutschen Transparenzregisters damit also ebenfalls rechtswidrig sein. Deutschland wird folglich nachbessern müssen.