IT-Recht aktuell

Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) umfasst auch Werbung

Mit Urteilen vom 05.11.2015 (Az. I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZT 88/13) hat der für Urheberrechte zuständige I. Zivilsenat entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 1 UrhG auch das Recht umfasst, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes gegenüber der Öffentlichkeit zu bewerben.

Gemäß § 17 Abs. 1 UrhG ist das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des urheberrechtlich geschützten Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Dem Verfahren I ZR 91/11 lag insoweit der Sachverhalt zugrunde, dass eine in Italien ansässige Gesellschaft, die europaweit Designmöbel im Direktvertrieb vermarktet, Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbel nach Entwürfen des Designers Marcel Breuer in Deutschland über das Internet, Zeitschriften und Werbeprospekte bewarb. Die Klägerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Möbeln nach den Entwürfen von Marcel Breuer ist, hatte die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Beklagte mit der Werbung das Recht des Urhebers gemäß § 17 Abs. 1 UrhG verletze, da sie der Öffentlichkeit Vervielfältigungsstücke anbiete. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht bejahten den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten mit Urteil vom 05.11.2015 ab und bestätigte den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung. Der BGH nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser führte in der Vergangenheit aus, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechtes an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung bezüglich des Originalwerkes oder Vervielfältigungsstücken auch dann verbieten könne, wenn unklar sei, dass die Werbung tatsächlich zu einem Kauf durch einen Käufer aus der Union geführt habe. Es genüge für eine Verletzung letztendlich, dass die Werbung Verbraucher des Mitgliedsstaates der Europäischen Union, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu einem Erwerb anrege.

Allein die gezielte Werbung in Deutschland zum Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Vervielfältigungsstückes ohne entsprechende Nutzungsrechte nach dt. Recht stellt insoweit ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG dar. Sie kann verboten werden – und zwar unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Erwerb durch Käufer aus der Union gekommen ist.

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 186/2015

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