IT-Recht aktuell

AG Frankfurt a. M.:Abmahnkosten in Höhe von € 100,00 bei Tausch eines Musikalbums angemessen

Bereits im Februar 2010 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main im Rahmen seines Urteils vom 01.02.2010 (Az. 30 C 2353/09-75) eine Anwendung der sog. € 100,00-Deckelung des § 97 a Abs. 2 UrhG beim Tausch eines Musikalbums über das Internet bejaht.

Gemäß § 97 a UrhG beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,00.

Problematisch ist insofern, wann ein „einfach gelagerter Fall” vorliegt. Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte insoweit im Rahmen der amtlichen Begründung lediglich die Fälle des Bereitstellens eines Stadtplanausschnitts oder Liedtextes auf einer privaten Homepage sowie das Verwenden eines Lichtbildes bei Privatauktionen ohne vorherigen Rechtserwerb genannt (Drucksache 17/8783).

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während das Landgericht Köln mit Urteil vom 21.04.2010 (28 O 596/09) die Grenze eines Bagatellverstoßes beim Tausch eines Musikalbums im Internet als überschritten ansah, bejahte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Deckelung auf € 100,00.

Das Gericht führte insoweit aus, dass das Bereitstellen eines Musik-Albums in einer Tauschbörse mit den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages vergleichbar sei. Angesichts der Tatsache, dass die abmahnende Partei auf sog. „Musterschreiben” zurückgreifen könne, handle es sich nicht um eine rechtlich schwierige und umfangreiche Angelegenheit.

Das Gericht bejahte zudem auch die Voraussetzung der “Unerheblichkeit” der Rechtsverletzung.

Unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 16/8783,50) handle es sich vorliegend ebenfalls um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines Werkes. Gemein sei dem Sachverhalt auch, dass die abstrakte Gefährdung des Downloads durch andere und die Verbreitung durch diesen Personenkreis gleichermaßen bestehe. Im Hinblick auf die Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung verneinte das Gericht eine entsprechende Anwendung der gemäß § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung. Das Gericht führte insofern aus:

„Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.

Dass das zur-Verfügung-Stellen der Datei schließlich außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen ist, ergibt die Tatsache, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche ist, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen)”.

Ob sich andere Gerichte dieser Entscheidung anschließen, bleibt abzuwarten.

Quelle:

http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1013-AG-Frankfurt-am-Main-Az-30-C-235309-75-Anwendbarkeit-von-97a-Abs.-2-bei-Filesharing-Abmahnungen.html

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