IT-Recht aktuell

BGH: Versicherung darf Gutachterfotos nicht ohne Einwilligung für Onlinebörsen verwenden

Versicherungen dürfen ohne Einwilligung des Gutachters keine Gutachtenfotos im Internet veröffentlichen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08).

Mittlerweile ist es gängige Praxis, dass Versicherungen zur Ermittlung von Restwerten Fotos aus Schadengutachten in Online-Restwertbörsen veröffentlichen ohne sich die vorherige Einwilligung des jeweiligen Gutachters zu verschaffen. Dies verstößt gegen die Urheberrechte des Gutachters, entschied nunmehr der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Die Lichtbilder seien gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Durch das Einstellen in Restwertbörsen mache die jeweilige Versicherung diese Fotos im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich.

Eine Einwilligung des Gutachters zur Verwendung der Bilder im Rahmen einer Restwertbörse könne auch nicht vermutet werden. Vertragszweck sei schließlich die Erstellung eines Gutachtens zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers. Dieser Zweck erfordere aber keinesfalls, dass der Gutachter seinem Auftraggeber das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder im Internet einräume.

Quelle: BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08

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