IT-Recht aktuell

Fernabsatz: Bei Ausübung des Widerrufsrechts sind Versandkosten an Verbraucher zu erstatten

Bereits im April 2010 (Urteil vom 15.04.2010, c-511/08) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts (beispielsweise eines Kaufvertrags im Internet) durch einen Verbraucher auch die ursprünglichen Versandkosten an diesen zu erstatten sind.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale gegen die Heinrich Heine GmbH als Versandhändler. Diese verlangte von ihren Kunden pro Warensendung € 4,95. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ging insofern hervor, dass diese Versandkosten auch bei einem Widerruf des Vertrags nicht erstattet werden würden. Dies wollte die Verbraucherzentrale nicht hinnehmen.

In erster Instanz bekam die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Karlsruhe Recht. Die dagegen seitens der Heinrich Heine GmbH eingelegte Berufung wurde seitens des Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Im Rahmen der Revision stellte des Bundesgerichtshof schließlich fest, dass es im deutschen Recht keine Vorschrift gebe, die dem Verbraucher die Erstattung der sog. Hinsendekosten gewähre. Entsprechend legte der Bundesgerichtshof diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor.

Dieser entschied letztendlich, dass eine nationale Regelung, die dem  Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Zusendung auferlege, der Richtlinienbestimmung (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG) entgegenstehe. Der Verbraucher dürfe einen Vertrag schließlich widerrufen ohne eine „Strafzahlung“ zu leisten. Dem Verbraucher könnten insoweit nur die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Alle anderweitigen bereits erfolgten Zahlungen seien infolge des Widerrufs zu erstatten.

Quelle: EuGH, Urteil vom 15.04.2010, C-511/08

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