IT-Recht aktuell

Haftung von Access-Providern

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 26. November 2015 (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14) Stellung zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter Stellung genommen.

Access Provider sind sog. Zugangsprovider, d.h. Unternehmen, die u.a. den Zugang zum Internet ermöglichen. Bekannte Beispiele sind Telekommunikationsunternehmen wie die Dt. Telekom AG, 1 & 1, Vodafone etc. Im Unterschied zu sog. Host-Providern leiten Access-Provider lediglich fremde Inhalte durch. Host-Provider hingegen stellen fremde Inhalte auf eigenen Servern zur Verfügung, d.h. sie „verwalten“ fremde Inhalte.

In der Vergangenheit stellte sich insoweit die Frage, wie und ob Access-Provider bei Urheberrechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen werden können.

In dem Verfahren zu dem Az. I ZR 3/14 hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegen die Dt. Telekom auf Sperrung bestimmter Webseiten geklagt. Nach Darstellung der GEMA konnte über die Internetseite „3dl.am“ auf eine Sammlung von Links und URLs zurückgegriffen werden, die das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die zuvor u.a. bei „RapidShare“ etc. widerrechtlich hochgeladen wurden, ermöglichten.

Landgericht und Berufungsgericht hatte beide Klagen zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Abweisungen der Klage auf Sperrung der Inhalte nun bestätigt und die Revisionen der Klägerinnen in beiden Verfahren zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat insoweit festgestellt:

  1. Der Access-Provider kann grundsätzlich von einem Rechteinhaber als sog. Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen rechtwidrig urheberrechtlich geschützte Musikwerke öffentlich zugänglich gemacht werden.

    => Eine Haftung als Störer wird folglich grundsätzlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27. März 2014; Az. C 314/12) bejaht

  2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt eine Haftung allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst alle zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen die Beteiligten , die an der Rechtsverletzung beigetragen haben (Betreiber der Internetseite, Host-Provider etc.), vorzugehen. Der BGH stellt insoweit klar, dass die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden und ggfs. Detekteien durchaus zumutbar sind und eine Inanspruchnahme des Access-Providers insoweit als ultima ratio (letztes Mittel) in Betracht kommt.

    => Der Rechteinhaber muss zunächst versuchen –ggfs. durch Einschaltung einer Detektei- die Beteiligten der Rechtsverletzung (Seitenbetreiber, Host-Provider) in Anspruch zu nehmen.

Quelle: BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 194/2015

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