IT-Recht aktuell

In eine Abofalle getappt? Wie reagiert man richtig?

Das Internet bietet umfangreiche Informationsangebote. Doch Vorsicht! Nicht alle Angebote sind seriös. Oft handelt es sich schlicht um eine Abzocke. Durch undeutliche grafische Gestaltungen, versteckte Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise wird der Eindruck erweckt, es handle sich um ein kostenfreies Angebot. Tatsächlich beinhalten diese Angebote aber den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags.

Wie verhalte ich mich in diesen Fällen richtig, wenn ich mit Rechnungen und Mahnungen konfrontiert werde?

Häufig liest man in Internetforen, man solle schlichtweg nicht reagieren und sowohl Mahnungen als auch Schreiben von Inkassounternehmen ignorieren. Tatsächlich verlaufen auch viele dieser Angelegenheiten im Sande, wenn man nichts unternimmt.  Dennoch raten wir davon ab, nicht zu reagieren. Besser sollte man derartige Verträge widerrufen, anfechten und fristlos zu kündigen. Denn sollte es doch mal zu einem Gerichtsverfahren kommen, könnten wichtige Verteidigungsmittel verfristet sein.

Rechtlich stehen Ihnen die folgenden Mittel gegen derartige Abzocken zur Verfügung:

Wurde beispielsweise nicht korrekt über das Widerrufsrecht des Fernabsatzgesetzes belehrt, kann der Verbraucher den Vertrag unter bestimmten Umständen widerrufen.

Liegt eine Täuschung über wichtige Vertragsinhalte (Kostenpflichtigkeit etc.) vor, kann der vermeintliche Vertrag ferner wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Letztendlich sollte man nicht vergessen, den Vertrag -vorsorglich- fristlos zu kündigen.

Um im Streitfall einen entsprechenden Nachweis zur Hand zu haben, sollten Sie diese Verteidigungsmittel immer schriftlich per Einschreiben an die Gegenseite senden.

Erhalten Sie dennoch einen Mahnbescheid, notieren Sie unbedingt, wann Sie diesen zugestellt erhalten haben und legen Sie innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Nur so ist gewährleistet, dass kein Vollstreckungsbescheid gegen Sie erlassen wird. Nach Einlegung des Widerspruches besteht schließlich die Möglichkeit, sich im Rahmen eines „normalen“ streitigen Gerichtsverfahrens gegen die Forderung zur Wehr zu setzen. Vor Amtsgerichten besteht diesbezüglich kein Anwaltszwang, dennoch ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt sicher ratsam.

Sollten Sie zu dieser Thematik noch Fragen haben oder juristische Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unter der Rufnummer 0221/ 200 51 76  zur Verfügung.

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