IT-Recht aktuell

Nur „Sofortüberweisung“ kein zumutbares Zahlungsmittel

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied nun mit Urteil vom 24.06.2015 (Az. 2-06 458/14), dass die Vorhaltung der „Sofortüberweisung“ als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar und damit abmahnfähig ist.

Wer einen Onlineshop betreibt, ist bemüht das Kostenausfallrisiko zu minimieren. Häufig werden daher entweder kostenpflichtige Zahlungsmittel wie Kreditkartenzahlung etc. angeboten. Da der Gesetzgeber jedoch gemäß § 312a Abs. 4 Nr.1 BGB vorschreibt, dass dem Verbraucher eine „gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmethode“ angeboten werden muss, bieten Onlineshops die immer beliebtere Variante der „Sofortüberweisung“ an.


Im Rahmen der „Sofortüberweisung“ erfolgt die Zahlung kostenfrei durch Einschaltung eines Drittunternehmens. Der Verbraucher gibt dazu PIN und TAN in die vorgesehene Eingabemaske des Drittunternehmens ein. Dieses fragt schließlich bei der kontoführenden Bank des Verbrauchers die Validität der Daten, den aktuellen Kontostand , den Kreditrahmen sowie die Umsätze der letzten 30 Tage ab. Da Kreditunternehmen die Weitergabe von PIN und TAN an Dritte in ihren AGB untersagen, führt das Bundeskartellamt derzeit ein Verfahren gegen den Verband deutscher Kreditwirtschaft.

Im Rahmen einer vorläufigen Stellungnahme vom 28.02.2011 hat das Bundeskartellamt insoweit allerdings festgestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten kein generelles Verbot derartiger Dienste enthalten dürften, da es sich um eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung handle.

Das Landgericht Frankfurt hatte nunmehr über einen Rechtsstreit zu entscheiden, bei dem der Dachverband der Verbraucherzentralen (Klägerin) gegen ein Unternehmen (Beklagte) auf Unterlassung klagte, das u.a. online Flugbeförderungsdienstleistungen anbot. Im Rahmen dieses Onlineangebotes stellte die Beklagte ausschließlich eine kostenpflichtige Zahlungsart (Kreditkartenzahlung für € 12,90) sowie die entgeltfreie „Sofortüberweisung“ als Zahlungsmittel zur Verfügung.

Die Klägerin argumentierte, es handle sich bei der „Sofortüberweisung“ um ein für Verbraucher unzumutbares Zahlungsmittel, weil Verbraucher durch die notwendige Übermittlung von TAN und PIN angehalten würden gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Kreditunternehmens zu verstoßen. Insoweit läge ein Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 BGB vor. Das Verhalten sei von der Beklagten zu unterlassen.

Das Landgericht Frankfurt folgte dieser Rechtsauffassung mit Urteil vom 24.06.2015 (Az. 2-06 458/14) und bejahte einen Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB, mit der Folge, dass die Beklagte das konkrete Verhalten zukünftig zu unterlassen habe. Das Gericht führte aus, dass nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB Verbrauchern regelmäßig eine zumutbare Möglichkeit eingeräumt werden müsse, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten seien die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung oder Einziehung vom Konto des Verbrauchers. Kreditkarten hingegen seien nur dann gängig und zumutbare, wenn die Zahlung üblich sei und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden könnten.

Das Gericht hatte im Hinblick auf die „Gängigkeit“ der „Sofortüberweisung“ keinerlei Zweifel, verneinte jedoch die „Zumutbarkeit“ für Verbraucher. Das Gericht stellte fest, dass die „Sofortüberweisung“ unabhängig von kartellrechtlichen Fragen jedenfalls deswegen unzumutbar sei, weil Verbraucher gezwungen seien Dritten ihre Kontodaten herauszugeben. Es handle sich dabei um sensible Finanzdaten, die u.a. zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten. Die Herausgabe von PIN und TAN sei mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden und eröffne insoweit Missbrauchsmöglichkeiten.

Aus diesem Grund sei es der Beklagten zu untersagen ausschließlich die „Sofortüberweisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel anzubieten.
Das Urteil ist laut Kenntnisstand der Verfasserin noch nicht rechtskräftig.

Fazit:
Selbstverständlich dürfen Onlinehändler weiterhin die Option „Sofortüberweisung“ anbieten, da es Verbrauchern unbenommen ist sich für diese Variante zu entscheiden. Abmahnträchtig und laut LG Frankfurt unzulässig ist jedoch, wenn diese Zahlungsvariante als einziges kostenfreies Zahlungsmittel angeboten wird. Onlinehändler sollte aus diesem Grund mindestens eine weitere kostenfreie Zahlungsvariante anbieten.


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