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Rechte beim Verbrauchsgüterkauf: Kauf und Gewährleistung

Welche Rechte hat ein Käufer, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist?

Begriffe wie „Garantie“, „Gewährleistung“ und „Widerrufsrecht“ sind mittlerweile allgemein bekannt, doch worin besteht der Unterschied und wann kann man welches Recht geltend machen?

Zunächst muss zwischen  „Gewährleistungs- oder Mängelrechten“ und einer „Garantie“.

Garantie

Bei einer Garantie handelt es sich um eine freiwillige Verpflichtung des Verkäufers für den Zustand der Ware zu haften. Freiwillig bedeutet also, dass kein Rechtsanspruch auf eine Garantie besteht. Es handelt sich vielmehr um Kulanz des Verkäufers, der die Qualität seines Produktes garantieren möchte. Es gibt unterschiedliche Garantieren, beispielsweise die Haltbarkeitsgarantie oder Beschaffenheitsgarantie.

Gewährleistungsrechte

Unabhängig von der freiwilligen Garantien sieht das Gesetz allerdings zwingend „Gewährleistungsrechte“ vor. Diese Rechte stehen folglich jedem Käufer unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung zu. Nachfolgend möchten wir kurz die Problematiken bei einem „Verbrauchsgüterkauf“ beweglicher Sachen, d.h. die Rechte eines Käufers, der Verbraucher ist und bewegliche Sachen von einem Unternehmer erwirbt, darstellen.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist zunächst ein wirksam geschlossener Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer. Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, wer den geschlossenen Vertrag weder zu gewerblichen noch zu Zwecken einer selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat.

Kaufverträge müssen übrigens keineswegs schriftlich geschlossen werden. Dies ist allerdings aus Beweisgründen ratsam.

Auf öffentliche Versteigerungen sind die Gewährleistungsrechte nicht anwendbar. Aber Vorsicht: Wird Ware im Rahmen einer sog. Internet-Auktion ersteigert, handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03) nicht um eine öffentliche Versteigerung, sondern um einen Kaufvertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt.  Dieser Fall trifft folglich insbesondere auf eBay zu. Bei eBay-Käufen handelt es sich also nicht um eine Versteigerung. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind folglich auch hier anwendbar.

Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist ferner, dass die erworbene Ware Sach- oder Rechtsmängel aufweist. Die Sache kann aus den unterschiedlichsten Gründen mangelhaft sein. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich folgende Definitionen entworfen:

  • Ein Mangel liegt vor, wenn mit dem Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart wurde und die Ware die vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist.
  • Ein Mangel wird auch bejaht, wenn die Ware für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ungeeignet ist.
  • Ein Mangel liegt zudem vor, wenn die Ware nicht den üblichen Standards an Qualität entspricht und sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, also qualitativ schlecht ist.
  • Mangelhaft ist eine Sache ferner, wenn der Kaufvertrag eine Montage durch den Verkäufer vorsieht und diese dann mangelhaft vorgenommen wird oder die Montageanleitung falsch war (sog. Ikea-Klausel)

Die rechtlichen Folgen eines Sachmangels ergeben sich aus § 437 BGB. Zunächst besteht lediglich ein Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer, d.h. der Verkäufer muss unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert werden. Die Nacherfüllung kann aus der Nachlieferung, also dem Austausch der Ware oder durch Reparatur erfolgen.

Es besteht diesbezüglich ein Wahlrecht des Käufers, d.h. entgegen der üblichen Praxis kann der Käufer bestimmen, ob eine Neulieferung oder eine Reparatur gewünscht ist. Lediglich, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder schlicht unmöglich ist, darf der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen. Die anfallenden Kosten (Reparaturaufwand, Transportkosten) hat der Verkäufer zu tragen.

Ist eine Nacherfüllung gänzlich unmöglich, kann der Käufer Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreisminderung und /oder Schadensersatz verlangen.

Dies setzt Folgendes voraus:

  • Die gesetzte (angemessene) Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos verstrichen
  • Der Verkäufer verweigert ernsthaft eine Nacherfüllung (auch vor Fristsetzung)
  • Die Nacherfüllung ist für den Käufer unzumutbar
  • Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, d.h. es wurden zwei untaugliche Nachbesserungsversuche unternommen
  • Die Nacherfüllung ist unmöglich, weil es sich beispielsweise um ein nicht ersetzbares Einzelstück handelte

Rücktritt

Ist eine Nacherfüllung also aus den oben genannten Gründen nicht möglich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung des Käufers. Aus Beweisgründen sollte die Rücktrittserklärung per Einschreiben erfolgen. Mit Zugang dieser Rücktrittserklärung beim Verkäufer entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis, d.h. der Verkäufer hat den Kaufpreis  Zug um Zug gegen Herausgabe der Ware zu erstatten.

Minderung

Ferner besteht die Möglichkeit, die Ware zu behalten, allerdings den Kaufpreis zu mindern, d.h. der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Es gilt folgende Formel:

Wert mit Mangel x vereinbarter Preis = geminderter Preis

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Wert ohne Mangel

Schadensersatz

Unter bestimmten Umständen kann der Käufer einer mangelhaften Sache auch Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. Dies ist bespielsweise bei sog. Mangelfolgeschäden der Fall. Wir also durch eine defekte Waschmaschine der Bodenbelag beschädigt, kann unter Umständen Schadensersatz verlangt werden.

Möglich ist auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung.

Teilweise kann Schadensersatz also neben den übrigen Gewährleistungsrechten gefordert werden, teilweise (bei Schadensersatz statt der Leistung) schließt der Schadensersatzanspruch die übrigen Gewährleistungsrechte aus. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt grundsätzlich immer ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Verkäufers voraus. Nur, wenn der Verkäufer zusätzlich eine freiwillige Garantie übernommen, haftet er auch verschuldensunabhängig.

Umtausch

Einen Anspruch auf „Umtausch“ wegen Nichtgefallens hat ein Käufer grundsätzlich nicht, es sei denn der Verkäufer bietet diese Möglichkeit aus Kulanz an, bzw. vereinbart derartiges beispielsweise  in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Kaufvertrag.

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