IT-Recht aktuell

Vereinbarung einer längeren Widerrufsfrist ist zulässig

Mit Beschluss vom 07.05.2015 hat das OLG Frankfurt am Main (Az. 6 W 42/15) beschlossen, dass eine längere als die gesetzliche Widerrufsfrist gewährte Frist eine Widerrufsbelehrung nicht inhaltlich unrichtig macht.

Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Unternehmer im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine längere (1 Monat) als die gesetzliche Widerrufsfrist (14 Tage) gewährt. Das Gericht kam insoweit zu dem Ergebnis, dass darin ein Angebot auf Annahme eines Vertrags mit der verlängerten Frist von einem Monat zustande gekommen sei. Die angegriffene Widerrufsbelehrung sei damit mit den Vorgaben der §§ 312 d, 312 g BGB in Verbindung mit Artikel 246 a II Nr. 1 EGBGB vereinbar und richtig.

 

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