IT-Recht aktuell

Werbung setzt eindeutige Einwilligungserklärung voraus

Bereits im November 2009 (Urteil vom 18.11.2009 (4 O 89/09) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Zeitungsverlage ihren Kunden auf Coupons zur Teilnahme an Gewinnspielen keine Erklärungen unterschieben dürfen, mit der eine pauschale Zustimmung zur Nutzung der Kundendaten verbunden ist.

Geklagt hatte der VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen den Axel-Springer-Verlag. Der zuständige Senat urteilte, dass die Nutzung der persönlichen Daten der Kunden nur erlaubt sei, wenn diese klar und eindeutig darüber informiert werden würden, mit welcher Werbung sie zu rechnen hätten.

Der Teilnahmecoupon des Axel-Springer-Verlags enthielt für ein Preisausschreiben der „Welt am Sonntag“ eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Diese beinhaltete, dass der Kunde sich mit der Verwendung der Daten zu Marktforschungszwecken, Beratung und Werbung einverstanden erklärt und „weitere interessante  Angebote“ unterbreitet werden würden.

Das Landgericht Berlin sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz, da die Klausel unter anderem zu unbestimmt formuliert sei.

Quelle: www.vzbz.de

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