IT-Recht aktuell

Bei welchen Handlungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen ist die Zustimmung des Rechteinhabers notwendig?

Der Rechteinhaber (bspw. Softwarehersteller) hat das ausschließliche Recht folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

  • die Vervielfältigung eines Computerprogrammes oder Teilen davon
  • die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, Umarbeitungen des Computerprogramms
  • die Verbreitung des Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung (Ausnahme: Erschöpfung)
  • die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe / öffentliche Zugänglichmachung

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