Bei welchen Handlungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen ist die Zustimmung des Rechteinhabers notwendig?
Der Rechteinhaber (bspw. Softwarehersteller) hat das ausschließliche Recht folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- die Vervielfältigung eines Computerprogrammes oder Teilen davon
- die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, Umarbeitungen des Computerprogramms
- die Verbreitung des Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung (Ausnahme: Erschöpfung)
- die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe / öffentliche Zugänglichmachung