Gibt es Handlungen im Zusammenhang mit Software / Computerprogrammen für die ich keine Zustimmung des Rechteinhabers benötige?
Ja, das Urheberrechtsgesetz sieht in § 69d und § 69e UrhG auch Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vor. So ist bspw. die Vervielfältigung und Übersetzung eines Computerprogramms keiner Zustimmung, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist. Auch die Erstellung einer Sicherheitskopie bedarf keiner Zustimmung des Rechteinhabers. Die Dekompilierung bedarf unter bestimmten Bedingungen keiner Zustimmung, wenn sie notwendig ist, um die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängigen Computerprogrammes mit anderen Programmen zu erhalten.