Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Hotel mit Fotos wirbt, auf denen im Hintergrund eine Fototapete zu sehen ist?
Nein. Es liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.09.2024 (Az. I ZR 141/23) entschieden. Grundsätzlich stehen die Rechte an einer Fotografie dem Fotografen als Urheber zu, d.h. er darf entscheiden, wie das Foto genutzt wird. Die unrechtmäßige Nutzung kann abgemahnt werden. Der Fotograf kann wiederum Verwertungsrechte einräumen. Im vorliegenden Fall hatte ein Hotelier eine Fototapete gekauft und seine Räumlichkeiten damit ausgestattet. Zu Werbezwecken ließ er Fotos von den Räumlichkeiten anfertigen, die u.a. im Internet veröffentlich wurden. Auf den Fotos konnte man die Fototapete erkennen. Er wurde schließlich vom Rechteinhaber wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Er vertrat die Auffassung, dass diese Art der Nutzung seiner Fotos nicht erlaubt sei, auch wenn die Tapete rechtmäßig erworben worden sei.
Der Bundesgerichtshof verneinte den Anspruch. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Fotograf konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) in die Verwendung eingewilligt habe. Es handle sich vom Hotelier um eine übliche Nutzungshandlung, mit der der Fotograf, der Fotos für eine Fototapete mache, rechnen müsse. Es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Räume mit Fototapeten gefilmt oder abgelichtet und im Internet zu sehen seien.
Nach dem UrhG ist der Fotograf grundsätzlich als Urheber zu nennen. Der Bundesgerichtshof vertrat auch hierzu die Auffassung, der Fotograf habe bei einer Fototapete darauf konkludent verzichtet.