Wann ist der Einsatz von KI generell nach der KI-VO untersagt?
Die KI-VO regelt in Art. 5 KI-VO die sog. verbotenen Praktiken.
Diese Praktiken sind generell verboten und mit einem Bußgeld von bis zu EUR 35.000.000,00 oder 7 % des weltweiten Vorjahresumsatzes belegt.
Verboten sind
- der Einsatz von KI zur Manipulation u. Täuschung;
- wenn die Schutzbedürftigkeit von Personen durch KI ausgenutzt werden soll;
- der Einsatz von KI zur sozialen Bewertung (wenn dies zur Benachteiligung führt);
- der Einsatz von KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen;
- der Einsatz zum Zwecke der Risikobewertung in Bezug auf kriminelles Verhalten;
- die biometrische Echtzeit-Identifizierung per KI in der Öffentlichkeit zu Strafverfolgungszwecken;
- der Einsatz von KI zum Zwecke der Datenbankerstellung zur Gesichtserkennung und zur biometrischen Kategorisierung (bspw. um religiöse Einstellungen herauszufinden).