Welche Rechte stehen dem Urheber zu?
Dem Schutz des Urhebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser sowohl über sog. Urheberpersönlichkeits- als auch über Verwertungsrechte im Hinblick auf das von ihm geschaffene Werk verfügt.
Urheberpersönlichkeitsrechte sind in §§ 12 -14 UrhG geregelt. Danach stehen dem Urheber das alleinige Recht über die Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen und das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Gemäß § 14 UrhG ist der Urheber schließlich berechtigt, jede Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes zu unterbinden.
Dem Urheber steht zunächst auch das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu nutzen und zu verwerten. Zum Verwertungsrecht gehören beispielsweise
- das Recht der Vervielfältigung (Herstellung von Kopien), § 16 UrhG
- das Recht der Verbreitung (von Original und Kopien in der Öffentlichkeit) § 17 UrhG
- das Recht der Ausstellung § 18 UrhG
- das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst zudem das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
Möchten Dritte das Werk nutzen, muss der Urheberrecht entsprechende Nutzungsrechte einräumen.