IT-Recht aktuell

Sind Fotos nur urheberrechtlich geschützt, wenn sie besonders künstlerisch gestaltet sind?

Nein, Fotografien, unterliegen häufig mindestens dem Schutz des § 72 UrhG, d.h. sie müssen nur eine minimale Schöpfungshöhe (anders als Lichtbildwerke) haben. Sobald also bewusst ein bestimmter Winkel, etc. gewählt wird, ist die Fotografie als Lichtbild geschützt. Lichtbildwerke, denen eine besondere Schöpfungshöhe zukommt, weil sie gestalterisch kreativ sind, unterliegen dem Schutz aus Teil 1 des UrhG. Sie sind über § 2 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke geschützt. Schnappschüsse, die nur eine minimale Schöpfungshöhe aufweisen, sind hingegen über § 72 UrhG entsprechend geschützt. Damit sind die meisten Fotografien, ob gut oder schlecht, urheberrechtlich geschützt. Das gilt aber wiederum nicht für rein technische Reproduktionen. Diesen fehlt jede Schöpfungshöhe, so dass Urheberschutz zu verneinen ist. Lichtbildschutz setzt also voraus, dass das  Lichtbild als solches originär (als Urbild) geschaffen wurde.

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