Der Titel „Fachanwalt für IT-Recht“ und seine Bedeutung
Die Bezeichnung „Fachanwalt für IT-Recht“ ist ein Titel, der einem Rechtsanwalt in Deutschland seitens der Rechtsanwaltskammer nach den Maßgaben der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen werden kann. Der Titel dient dem Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Fachkenntnis im Hinblick auf bestimmte Rechtsgebiete.
Der Titel „Fachanwalt für Informationstechnologierecht (Fachanwalt für IT-Recht)“ setzt dabei gemäß § 14 k FAO besondere Kenntnisse aus folgenden Bereichen voraus:
- Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
- Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
- Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
- Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
- Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
- Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
- Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
- Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
- Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Voraussetzung für die Verleihung des Titels „Fachanwalt für IT-Recht“ ist der Nachweis von theoretischen Kenntnissen, die im Rahmen eines Lehrgangs von mindestens 120 Zeitstunden, erworben wurden. Ferner müssen praktische Erfahrungen anhand von 50 Fällen aus den vorbezeichneten Rechtsgebieten nachgewiesen werden.
Um den Titel nach Erwerb fortführen zu dürfen, ist der Rechtsanwalt zudem kalenderjährlich verpflichtet mindestens 15 Fortbildungsstunden in seinem Fachgebiet nachzuweisen (§ 15 FAO).