Sind Fotos nur urheberrechtlich geschützt, wenn sie besonders künstlerisch gestaltet sind?
Nein, Fotografien, unterliegen (mindestens) immer dem Schutz des § 72 UrhG, d.h. sie müssen nicht zwingend Schöpfungshöhe haben. Lichtbildwerke, denen eine besondere Schöpfungshöhe zukommt, weil sie gestalterisch kreativ sind, unterliegen dem Schutz aus Teil 1 des UrhG. Sie sind über § 2 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke geschützt. Schnappschüsse, die keine Schöpfungshöhe aufweisen, sind hingegen über § 72 UrhG entsprechend geschützt. Damit sind alle Fotografien, ob gut oder schlecht, urheberrechtlich geschützt.