Wann gilt ein KI-System als „Hochrisiko-Ki-System“ (HRKIS)?
Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne der KI-VO sind
- KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil in einem der in Anhang I genannten Produkte (bspw. Medizinprodukte) verwendet werden oder selbst ein Produkt im Sinne von Anhang I sind.
- KI- Systeme, die in den in Anhang III genannten Einsatzgebieten verwendet werden. Es handelt sich um folgende Bereiche:
- Biometrie (Fernidentifizierungssysteme, Emotionserkennung, etc.), Anhang III Nr. 1
- Kritische Infrastruktur (Straßenverkehr, Wasser-, Gas-, Wärme-, Stromversorgung), Anhang III Nr. 2
- Allgemeine und berufliche Bildung (Zugang, Zulassung, Bewertung, Überwachung v. Prüfungsverhalten), Anhang III Nr. 3
- Beschäftigung, Personalmanagement u. Zugang zur Selbständigkeit (Active-Sourcing, Beförderung, Kündigung, etc.), Anhang III Nr. 4
- Zugänglichkeit u. Inanspruchnahme grundlegender privater u. öffentlicher Dienste (Anspruch auf Sozialleistungen, Kreditwürdigkeitsprüfung, Bonitätsbewertung, Risikobewertung Lebens- und Krankenversicherung, Klassifizierung von Notrufen (Triage), Anhang III Nr. 5
- Strafverfolgung, Anhang III Nr. 6
- Migration, Asyl und Grenzkontrollen, Anhang III Nr. 7
- Rechtspflege und demokratische Prozesse, Anhang III Nr. 8
Ausnahme:
Ein HRKIS birgt kein erhebliches Risiko im Hinblick auf Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte, indem es u.a. das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst (Art. 6 Abs. 3 KI-VO).
Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Profiling. Profiling ist stets hochrisikoreich!