Was ist der Unterschied zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten?
Der Urheber kann Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem geschützten Werk einräumen. Einfache Nutzungsrechte berechtigen den Rechteempfänger in dem vereinbarten Umfang. Der Urheber bleibt aber berechtigt, d.h. er darf das Werk selbst weiter nutzen und auch Dritten Rechte an dem Werk einzuräumen. Softwarehersteller, die Standardsoftware vertreiben, räumen lediglich einfache Rechte ein, um die Software auch noch anderweitig zu vertreiben. Der Rechteerwerb ist also nicht „exklusiv“.
Bei ausschließlichen Nutzungsrechten entledigt sich der Urheber dieser Rechte, d.h. er selbst darf u. U. sein eigenes Werk nicht mehr nutzen und er darf daran auch keine weiteren Nutzungsrechte mehr einräumen. Die Rechteeinräumung erfolgt sozusagen exklusiv. Der Rechtempfänger stellt damit sicher, dass das Werk (bspw. bei einer Auftragsarbeit) nicht noch von anderen genutzt werden kann.