Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Fotografien für KI-Trainingsdaten: OLG Hamburg bestätigt Rechtmäßigkeit des Text und Data Mining durch LAION
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 10.12.2025 (5 U 104/24) hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung eines Berufsfotografen gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V. zurückgewiesen. Der Fotograf hatte sich gegen die Nutzung einer seiner Fotografien im Rahmen des Text und Data Mining durch LAION gewandt. LAOIN bietet kostenlos öffentlich zugängliche Satensätze mit Bild-Text-Paaren an. Der Datensatz enthält Links zu Bildern, die im Interne frei verfügbar sind, sowie zusätzliche Informationen zu diesen Bildern. U.a. gehört dazu auch eine Bildbeschreibung, die den Inhalt des Bildes in Worten erklärt. Insgesamt umfasst der Datensatz 5,85 Milliarden solcher Bild-Text-Paare. Er kann genutzt werden, um generative Künstliche Intelligenz zu trainieren.
Genutzt wurde auch die streitgegenständliche Fotografie des Klägers, so dass diese erfasst, heruntergeladen und analysiert wurde. Es wurden zudem Meta-Daten in dem Datensatz aufgenommen. Die Fotografie befand sich auf einer Webseite einer Bildagentur und war mit einem Wasserzeichen der Agentur versehen. Auf der Website befand sich folgender Text:
„RESTRICTIONS
YOU MAY NOT:
18. Use automated programs, applets, bots or the like to access the ……………com website or any content thereon for any purpose, including, by way of example only, downloading Content, indexing, scraping or caching any content on the website.“
Der Kläger wehrte sich gegen diese Verwendung seiner Fotografie und argumentierte, die Vervielfältigung seiner Fotografie verletze seine Urheberrechte. Es handle sich weder um eine erlaubte vorübergehende Vervielfältigung (§ 44a UrhG) noch sei diese im Rahmen des Text und Data Minings (§ 44b UrhG) rechtens.
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage bereits im September 2024 (Urteil vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23) abgewiesen. Die Berufung des Fotografen blieb nun ebenfalls erfolglos.
Die Entscheidung des OLG Hamburg: Kein Unterlassungsanspruch
Das OLG Hamburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der Nutzung durch LAION und verneinte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Der Verein könne sich auf die Schrankenregelungen des Urheberrechts berufen:
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§ 44b UrhG (Text und Data Mining):
Die Nutzung der Fotografie sei als (§ 44b Abs. 1 UrhG) zulässig.
Gem. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist allerdings nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Analyse der Bilddatei zum Abgleich mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG darstelle. Zwar habe sich auf der Website der Agentur ein Nutzungsvorbehalt befunden, dieser sei jedoch zum Zeitpunkt des Downloads (§ 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG) und damit unwirksam gewesen.
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§ 60d UrhG (Wissenschaftliche Forschung):
Das OLG bejahte zudem die sog. Forschungsschranke nach § 60d UrhG. Die Erstellung des Datensatzes diene der wissenschaftlichen Forschung. Das Gericht wertete dies als methodisches, auf Erkenntnisgewinn ausgerichtetes Vorgehen, das der zuzurechnen sei. LAOIN sei als Forschungsorganisation anerkannt, da keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden und sich die Tätigkeit auf die Gewinnung neuer Erkennenisse im Bereich der KI-Forschung ausgerichtet sei. -
Kein Einfluss kommerzieller Nutzung:
Dass auch kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen könnten, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit. Es fehle an einem bestimmenden Einfluss privater Unternehmen auf die Forschungseinrichtung (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshofes wurde zugelassen.
Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001628040