Facebook: Abmahnung wegen Vorschaubild
Facebook erfreut sich weltweit immer größerer Beliebtheit. In Deutschland sollen ca. 24 Millionen User Facebook nutzen.
Doch Vorsicht! Sowohl bei der privaten als auch der gewerblichen Nutzung von Facebook kann der User schnell in die Abmahnfalle geraten. Dass fremde Fotos bespielsweise nicht ohne Einwilligung des Fotografen gepostet werden dürfen, hat sich mittlerweile wohl schon herumgesprochen.
Doch kürzlich ist eine neue Variante der Abmahnung von Fotos aufgetreten. In diesem Fall hatte der User das Foto allerdings nicht selbst gepostet, sondern lediglich die „Teilen-Funktion“ seines gewerblichen Accounts genutzt und einen Link kopiert und über seine Pinnwand geteilt. Die Grundeinstellung von Facebook sieht nun vor, dass das Foto der Ursprungsseite ausgelesen und als Vorschaubildchen in der Timeline angezeigt wird.
Ein Sachverhalt, der nun erstmals abgemahnt wurde, denn die vermeintliche Urheberin des Fotos forderte mittels Abmahnung ca. € 1.800,00 von dem User.
Die Abmahnung dürfte dem Grunde nach berechtigt sein, wenn und soweit für die Veröffentlichung des Vorschaubildes keine Einwilligung des Urhebers vorlag. Fraglich dürfte jedoch die Höhe der geltend gemachten Forderung, die sich aus ca. € 1.200,00 Schadensersatz und ca € 540,00 Rechtsanwaltskosten zusammensetzt, sein. So sprach beispielsweise das Amtsgericht Köln in einem vergleichbaren Fall für ein daumennagelgroßes Foto lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 150,00 zu.
Wer weiter Links über die Pinnwand teilen möchte, sollte in Zukunft darauf achten, dass keine Vorschaubilder von Facebook erstellt werden. Es handelt sich um eine Funktion, die bei Facebook unterdrückt werden kann. Anderenfalls muss mit teuren Abmahnungen gerechnet werden.
Veröffentlicht am 10. Januar 2013
Rechtsanwältin Nina Hiddemann
Fachanwältin für IT-Recht aus Köln, schreibt an dieser Stelle regelmäßig über Themen aus den Bereichen Urheberrecht, Vertragsrecht und IT-Recht.