Abmahnungen- Streitwert wird gedeckelt
Am 27. Juni 2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet und damit den Schutz von Verbrauchern im Hinblick auf Telefonwerbung, Inkassodienste und Abmahnungen verbessert.
Neben verschiedenen Regelungen gegen unseriöse Geschäftsmethoden sieht das Maßnahmenpaket unter anderem auch die Deckelung von Rechtsanwaltskosten bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vor. Interessant ist diese Änderung insbesondere im Bereich des Filesharings. In der Vergangenheit hat sich ein regelrechter „Abmahnmarkt“ entwickelt. Kanzleien versandten massenhaft nahezu wortgleiche Abmahnungen wegen des illegalen Tauschs von urheberrechtlich geschützten Dateien über sog. Tauschbörsen und forderten teilweise mehrere tausend Euro an Rechtsanwaltskosten.
Der Versuch, dieses Geschäftsmodell im Jahr 2008 durch Einführung des § 97 a Abs. 2 UrhG einzudämmen misslang. Gemäß § 97 a Abs. UrhG sollte der Ersatz der Kosten für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,00 beschränkt sein. Die Rechtsprechung sorgte jedoch in der Praxis dafür, dass Filesharingfälle in der Regel nicht § 97 a Abs. 2 UrhG unterfielen und die Intention des Gesetzgebers nahezu ins Leere lief.
Die nunmehr verabschiedeten Änderungen sollen dies ändern und Verbraucher vor „überzogenen“ Abmahnungen schützen.
Der neue § 97 a UrhG sieht zum einen vor, dass Abmahnungen nur wirksam sind, wenn sie bestimmten inhaltlichen Anforderungen entsprechen. So müssen in Abmahnungen beispielsweise die Rechtsverletzungen konkret bezeichnet werden. Ferner sind Schadensersatz-, Aufwendungsersatz und sonstige Zahlungsansprüche konkret aufzuschlüsseln. Vorbei sind also die Zeiten, in denen Abmahnkanzleien pauschale Entschädigungsbeträge forderten und sich darauf beschränkten zu behaupten, „es seien Rechte der Mandantin“ verletzt worden.
Eine weitere elementare Änderung ist die Deckelung von Rechtsanwaltskosten für die erste Abmahnung gegenüber natürlichen Personen, die die Rechtsverletzung im privaten Bereich begangen hat. Das Gesetz sieht nun vor, dass für eine berechtigte Abmahnung insoweit lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von € 1.000,00 zugrunde gelegt werden kann. Ein Gegenstandswert von € 1.000,00 zieht in der Regel Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto € 130,50 (ggfs. zuzüglich € 24,80 Umsatzsteuer) nach sich.
Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist, kann von dem vorgenannten Gegenstandswert abgewichen werden.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Abschaffung des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ gegenüber Verbrauchern. In der Vergangenheit kam es nicht selten dazu, dass eine Kanzlei aus Hamburg, die ein Label aus Berlin vertrat, eine Person aus München in Köln verklagte. Für die Beklagten nicht nur aus Kostengründen eine durchaus belastende Situation.
Durch die Änderung des § 104 a UrhG ist nun klar gestellt, dass Filesharing-Klagen gegenüber natürlichen Personen, die im privaten Bereich eine Rechtsverletzung begangen haben, am Ort ihres Wohnsitzes zu verklagen sind.
Quelle: Pressemitteilung BMJ v. 27.06.2013