Abo-Fallen-Anwältin kann für Rechtsanwaltskosten, die wegen Abwehr der Ansprüche entstehen, haftbar gemacht werden
Das Amtsgericht Karlsruhe hat im Rahmen seines Urteils vom 12.08.2009, Az. 9 C93/09, entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen sog. Abo-Fallen-Betreiber vertritt und unberechtigt angebliche Ansprüche auf Zahlung von Zugangskosten zu Online-Abonnements geltend macht, für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die zur Abwehr der Ansprüche notwendig waren, haftbar gemacht werden kann.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Rechtsanwältin vertrat die Betreiberin einer Homepage und machte angebliche Ansprüche auf Zahlung von Zugangskosten geltend. Die in Anspruch genommene Klägerin wehrte sich mittels Einschaltung eines Rechtsanwaltes außergerichtlich erfolgreich, da die Internetseite darauf ausgelegt war, über die Kostenpflichtigkeit des Angebotes („Alles, was man für eine tolle Geburtstagsparty braucht“) zu täuschen. Nachdem die beklagte Rechtsanwältin erklärte hatte, die Rechnung würde storniert, verlangte nun die Klägerin im Rahmen ihrer Klage die Erstattung der ihr entstanden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Ansprüche.
Zu Recht entschied das Amtsgericht Karlsruhe. Dieses stellte fest, dass der beklagten Rechtsanwältin der Inhalt der Internetseite hinreichend bekannt gewesen sei. Ferner sei diese wegen der Stornierung der Rechnung offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Forderung unberechtigt sei. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf Erstattung der zur Abwehr der Ansprüche notwendigen Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 II BGB; §§ 263, 22, 27 StGB.
Quelle: AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09, NJW-RR 1/2010, S. 68 ff.