Ärztebewertungsportal: Kein Löschanspruch des Basisprofils
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.04.2020 (Az. 16 U 218/18) entschieden, dass eine Ärztin negative Nutzerbewertungen auf einem Ärztebewertungsportal hinnehmen muss, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Augenärztin in Hessen. Die Beklagte bietet eine Plattform an, auf der Ärzte bewertet werden können. Sie hält unter anderem ein Basisprofil vor, in dem Basisdaten des Arztes gepfelgt werden. Daneben können Bewertungen abgegeben werden. Gegen Bezahlung können Ärzte auch kostenpflichtige Profile von sich veröffentlichen lassen.
Die Klägerin erhielt eine negative Bewertung und bat um Löschung sowie Mitteilung des Verfassers der Bewertung. Die Plattform teilte weder Verfasser mit, noch löschte sie auf Wunsch der Klägerin die Basisdaten. Hiergegen klagte die Klägerin.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die von der Plattform eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt am Main hatte Erfolgt.
Das OLG Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass ein Löschanspruch zugunsten der Klägerin nicht bestehe. Auch ohne Zustimmung der Klägerin sei die Datenverarbeitung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) rechtmäßig. Dies sei nämlich der Fall, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei, sofern nicht Interessen oder Grundrechte betroffener Personen überwiegen.
Im vorliegenden Fall entschied das OLG, dass die erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten (hier den Patienten) und den Grundrechten der Ärztin zugunsten der Patienten ausfalle. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass das Bewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete. Dies sei der Fall. Abweichend zu früheren vom BGH entschiedenen Konstellationen lägen keine verdeckten Vorteile für die sog. Prämienkunden mehr vor. Für den Nutzer sei vielmehr klar ersichtlich, dass für die Anzeigen, die als solche bezeichnet und farblich unterlegt seien, eine Vergütung zu entrichten sei. Es fehle demnach nicht an der erforderlichen Transparenz. Die Klägerin könne damit keine Löschung ihres Basisprofils verlangen.
Auch ein Löschanspruch im Hinblick auf die Bewertung sei nicht gegeben. Die bemängelte Kritik stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Es handle sich vielmehr um eine Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite.
Das OLG hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt am Main, Nr. 33/2020 v. 30.04.2020