AG Hamburg: RSS-Feeds können Urheberrechte verletzen
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.09.2010 (Az. 36A C 375/09) festgestellt, dass das Einbinden eines RSS-Feeds, der über urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter verfügt, ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers gegen Urheberrecht verstößt.
Die beklagte Partei hatte auf einer Online-Seite eine Fotografie sowie einen Text des Klägers als RSS-Feed eingebunden, ohne diesen um Erlaubnis zu fragen.
Der Kläger mahnt den Beklagte darauf hin ab und forderte neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung der Abmahnkosten sowie Schadensersatz.
Zur Recht, wie das Amtsgericht Hamburg entschied. Der Beklagte habe keine Befugnisse gehabt, die urheberrechtlich geschützten Werke des Klägers als RSS-Feed zu verwenden. Als Täter habe der Beklagte daher neben den Abmahnkosten auch Schadensersatz zu zahlen. Das Gericht hielt insofern € 90,00 für die Verwendung des Fotos sowie € 150,00 für die Verwendung des Textes für angemessen.
Quelle: AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, 36A C 375/09