AG München: Zur Haftung des Kreditkarteninhabers bei Diebstahl
Bereits im Juli 2010 hat das Amtsgericht München (Urteil vom 16.07.2010, Az. 61 C 389/10) festgestellt, dass ein Kreditkarteninhaber für den Diebstahl seiner Kreditkarte haftet, wenn er die Karte an einem absehbar unsicheren Ort aufbewahrt. Das Gericht bejahte insoweit grobe Fahrlässigkeit und eine daraus resultierende Verantwortlichkeit des Kreditkarteninhabers.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Verbraucher hatte seine Kreditkarte während eine Strandbesuchs im Urlaub in seinem PKW gelassen. Der PKW wurde aufgebrochen, die Karte entwendet und anschließend missbräuchlich von einem Dritten genutzt. Als das Kreditkartenunternehmen die Karte entsprechend belasten wollte, wehrte sich der Kreditkarteninhaber und wurde schließlich seitens des Kreditkartenunternehmens auf Zahlung verklagt.
Zu Recht, wie das Amtsgericht München urteilte. Die Aufbewahrung der Kreditkarte im Auto bei Abwesenheit des Fahrers sei grob fahrlässig. Dies insbesondere, da die Möglichkeit bestanden habe die Karte auch im Hotel im Safe zu deponieren. Die Aufbewahrung im Auto sowie am Strand hingegen sei als unsicher zu bewerten und damit grob fahrlässig zu bewerten.
Quelle: AG München, Urteil vom 16.07.2010, Az. 61 C 389/10