AG Wiesbaden weist Klage eines Inkassounternehmens wegen Forderung aus Mobilfunkvertrag ab
Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 26.04.2010 (Az. 91 C 2717/09) die Klage eines Inkassounternehmens auf Zahlung von Forderungen aus einem Mobilfunkvertrag wegen Verst0ß gegen das Fernmeldegeheimnis abgewiesen.
Das Inkassounternehmen wurde für einen großen Mobilfunkanbieter tätig. Dieses hatte einer Kundin gekündigt und die offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen abgetreten. Der Mobilfunkanbieter berief sich dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen er berechtigt sei die Bestandsdaten seiner Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum Einzug von Forderungen notwendig sei.
Das Amtsgericht Wiesbaden folgte der Argumentation der Beklagten und wies die Klage mit der Begründung ab, die Klausel sei gesetzeswidrig, da sie gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße. Denn um die Forderung geltend zu machen, müsse der Mobilfunkanbieter auch Daten liefern, die unter das Fernmeldegeheimnis fielen.
Quelle: AG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2010, Az. 91 C 2717/09