AG Wuppertal: „Schwarzsurfen“ ist keine Straftat
Im Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat das AG Wuppertal mit Beschluss vom 03.08.2010 (20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) festgestellt, dass die widerrechtliche Nutzung eines fremden und unverschlüsselten WLAN-Netzwerkes kein strafbares Verhalten darstellt.
Der Angeschuldigte hatte sich mit einem Laptop über WLAN unerlaubt in das nicht verschlüsselte Netzwerk eines Freundes eingewählt.
Das Gericht kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass keine Strafbarkeit gemäß § 89 S. 1 TKG sowie § 44 I i.V.m. § 43 II Nr. 3 BDSG vorliege. Voraussetzung hierfür sei nämlich das Tatbestandsmerkmal der „Nachricht“, es vorliegend aber zweifelhaft sei, ob die Zuweisung einer IP-Adresse eine „Nachricht“ im Sinne der Vorschrift sei. Zudem sei das vorgeworfene Nutzen des Internetzugangs kein „abhören“ im Sinne des § 89 TKG. Auch der Tatbestand des § 44 I i.V.m. § 43 II Nr. BDSG sei vorliegend nicht erfüllt worden, denn der Angeschuldigte habe keine personenbezogene Daten abgerufen oder sich verschafft. Die IP-Daten seien insofern auch keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 I BDSG, schließlich könne derjenige, der sich in das WLAN einwählt, nicht erkennen, wer Betreiber des WLANs sei.
Quelle: http://www.rechtsindex.de/internetrecht/1169-einloggen-in-fremdes-netzwerk-ist-keine-straftat