AGB-Klausel zu „höherer Gewalt“ unwirksam
Die Klausel „Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, enfällt die Leistungspflicht“ ist im Rahmen der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, urteilte das Landgericht München unter dem 05. August 2010 (Az. 12 O 3478/10).
Gestritten hatten sich zwei Internet-Versandhändler. Die Münchener Richter hielt die Klausel für unwirksam. Sie verletze das Transparenzgebot. Nach dem Transparenzgebot müsse nämlich jede Klausel so formuliert sein, dass der Kunde die Möglichkeit habe, den Inhalt korrekt zu erfassen. Die genannte Klausel entspreche diesen Anforderungen jedoch nicht. Der Verbraucher erhalte den Eindruck, er bliebe zur Leistung verpflichtet, obwohl der Verkäufer wegen höherer Gewalt nicht leisten könne. Auch ein Kündigungsrecht stünde ihm insoweit nicht zu. Da dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sie die Verwendung der Klausel im Rahmen von AGB unzulässig.
Quelle: LG München, Urteil vom 05.08.2010, 12 O 3478/10