Anfechtung bei Branchenbuchverzeichnissen
Das Amtsgerichts Sankt Wedel hat im Rahmen seines Urteils vom 27.05.2010 (4 C 46/10) entschieden, dass ein Auftrag für eine Branchenbucheintragung anfechtbar ist, wenn das Auftragsformular als Überprüfungsformular eines Branchenbucheintrags getarnt ist.
Der Kläger hatte eine Vielzahl von Auftragsformularen versandt, die den Eindruck erweckten, es handle sich um einen Korrekturabgleich eines Branchenbucheintrags. Der Beklagte hatte dieses Auftragsformular unterschrieben und an den Kläger zurück gesandt. Nachdem der Beklagte eine Rechnung erhielt, focht er den vermeintlichen Vertrag wegen Täuschung an.
Zu Recht, wie das Amtsgericht Sankt Wedel entschied. Der Beklagte sei durch eine Täuschung in die Irre geführt worden. Daran ändere auch die Nennung von Preisen nichts, da die Preisangabe im Fließtext versteckt sei und insofern kaum wahrgenommen werden können.
Quelle: Urteil des AG Sankt Wedel vom 27.05.2010, 4 C 46/10