Auch bei einem Onlinevertrag gilt der allgemeine Gerichtsstand (hier: Wohnsitz des verklagten Verkäufers)
Das Amtsgericht Köln wies mit Urteil vom 05.11.2009 (Az. 137 C 304/09) eine Klage wegen Erstattung des Kaufpreises als unzulässig ab.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten schlossen einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug ab. Dieses wurde zuvor vom Verkäufer im Internet angeboten. Der Verkäufer bat in seiner Internetanzeige ausdrücklich darum, den PKW in Augenschein zu nehmen und Probe zu fahren. Nachdem der Käufer das Fahrzeug erworben hatte, trat er jedoch wegen einer Vielzahl von Roststellen und Schäden zurück. Er begründete den Rücktritt damit, dass er die Schäden erst nach Erwerb bemerkt habe. Da der Verkäufer sich auf die Rückabwicklung nicht einlassen wollte, klagte der Kläger an seinem eigenen Wohnsitz (Köln) auf Erstattung des Kaufpreises.
Das Amtsgericht Köln hielt sich jedoch für örtlich unzuständig und wies die Klage als unzulässig ab. Mangels vertraglicher Vereinbarung oder besonderer Umstände bleibe es auch bei Online-Verträgen bei den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Gerichtsstand sei daher der Ort, an dem die Rückzahlung des Kaufpreises zu erfolgen habe, nämlich dem Wohnsitz des verklagten Verkäufers.
Quelle: Urteil des AG Köln vom 05.11.2009, Az. 137 C 304/09