Auskunftsanspruch und IP-Adressermittlung bei illegalem Musiktausch
Auskunftsanspruch setzt keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß voraus.
BGH: Der Anspruch auf Auskunft, welcher Anschlussinhaber sich hinter einer IP-Adresse verbirgt, setzt nicht voraus, dass die Verletzungshandlung in gewerblichem Ausmaß erfolgt.
Mit Beschluss vom 19.04.2012 (Az. I ZN 80/11) hat der Bundesgerichtshof zur Frage des Auskunftsanspruches bei der IP-Adressermittlung Stellung genommen. Er hat insoweit festgestellt, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG, der üblicherweise einer Abmahnung wegen illegalen Musiktauschens voraus geht, nicht voraussetzt, dass die Rechtsverletzung selbst in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist.
Während der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 1 UrhG dem Wortlaut nach eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass dies nicht im Hinblick auf den Auskunftsanspruch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für die verletzende Tätigkeit Dienstleistungen erbringt (Provider), gilt. Ein derartiger Auskunftsanspruch sei vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte aller Beteiligten in aller Regel ohne weiteres begründet.
Fazit: Auch bei dem Tausch einer einzigen Musikdatei ist der Auskunftsanspruch gegen den Provider und die Verwendung der Verkehrsdaten des jeweiligen Anschlussinhabers in der Regel begründet.
Quelle: BGH, Beschluss v. 19.04.2012- I ZB 80/11