BAG verneint Anspruch auf Datenkopie aller geschäftlicher E-Mails zugunsten eines gekündigten Arbeitnehmers
Mit Urteil vom 27.04.2021, Az. 2 AZR 342/20, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein gekündigter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie von sämtlichen geschäftlichen E-Mails gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber hat.
Die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch materiell-rechtlich grundsätzlich in einem derart weiten Umfang besteht, ist damit jedoch nicht beantwortet, denn das BAG wählte eine prozessuale „Umgehungslösung“. Es löste den Fall nämlich auf prozessualer Ebene, in dem es die Entscheidung damit begründete, dass der Anspruchsteller keinen formal korrekten und hinreichend bestimmten Klageantrag gestellt habe. Der gestellte Antrag „auf Überlassung einer Kopie von E-Mails“ sei nicht vollstreckbar, da diesem nicht zu entnehmen sei, auf welche konkreten E-Mails sich die Auskunft beziehen würde. Damit sei der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. ZPO.
Der Kläger hätte vielmehr eine Stufenklage erheben und zunächst auf Auskunft über den Datenbestand klagen müssen. Erst im zweiten Schritt hätte er schließlich auf Herausgabe einer Datenkopie klagen dürfen.
Das BAG schränkte den Auskunftsanspruch folglich prozessual ein, ohne materiell-rechtlich zu datenschutzrechtlichen Fragen Stellung nehmen zu müssen.