Beitragsrückerstattungen sind in eidesstattlicher Versicherung anzugeben
Beitragsrückerstattungen sind in eidesstattlicher Versicherung anzugeben
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.01.2012 (Az. I ZB 2/11) festgestellt, dass ein Schuldner grundsätzlich im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattungen, auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern und mietvertragliche Betriebs- und Nebenkosten angeben muss.
Die Frage hingegen, ob ein Schuldner Fragen beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, welche in dem herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes von dem konkreten Lebenssachverhalt ab. Ohne erkennbaren Zusammenhang gestellte Fragen stellen insoweit lediglich eine Ausforschung des Schuldners dar und sind damit unzulässig.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2012, I ZB 2/11