Berufsfotografen und die DSGVO
Ab 25.05.2018 gilt in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung. In einigen Lebensbereichen entsteht dadurch erhebliche rechtliche Unsicherheit.
Besonders tangiert von der DSGVO sind beispielsweise Berufsfotografen, die außerhalb des Journalismus tätig sind.
1. Wo liegt das Problem für Berufsfotografen?
Bei digitalen Bildaufnahmen von Personen handelt es sich nach der DSGVO in der Regel um die Erhebung personenbezogene Daten, d.h. diese unterliegen dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (umgangssprachlich: alles ist verboten, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Bildaufnahmen verboten, wenn nicht eine Rechtsvorschrift der DSGVO die Anfertigung erlaubt.
Fertigt ein Fotograf folglich Fotos an, auf denen eine ihm unbekannte Menge von identifizierbaren Personen zu sehen ist (Zuschauer eines Konzertes, Touristen neben einer Sehenswürdigkeit, etc.), bedarf es dazu einer Rechtsgrundlage. Das KUG hilft an dieser Stelle ggfs. (so jedenfalls der Hamburgische Datenschutzbeauftragte) nicht weiter, da es lediglich Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Bilder, nicht jedoch für die Datenerhebung an sich ist. Die Rechtsgrundlagen, die eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erlauben, sind dann letztendlich allein in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f DSGVO geregelt.
2. Mögliche Rechtsgrundlagen
Von besonderer Relevanz sind die Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO (Einwilligung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) für Fotografen.
Die Herstellung von Fotografien ist danach erlaubt, wenn dem Fotografen entweder eine Einwilligung der abgelichteten Person vorliegt oder er ein berechtigtes Interesse an der Erstellung der Fotos hat, das den Interessen der abgelichteten Personen überwiegt.
Im oben genannten Fall ist es dem Fotografen schlicht nicht möglich von jeder identifizierbaren Person eine Einwilligung einzuholen. Es bleibt folglich lediglich der Rechtsfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, nämlich das berechtigte Interesse des Fotografen an den Fotos.
Da Deutschland bis dato versäumt hat, besondere Ausnahmeregelungen für vorgenannte Fallkonstellationen zu treffen, bleibt dem Fotografen nur der Weg über das berechtigte Interesse des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
3. Berechtigtes Interesse
In der Regel dürfte die Herstellung vorgenannter Motive über die Kunstfreiheit zu rechtfertigen sein, wenn abgelichtete Personen lediglich in ihrer Sozialsphäre tangiert werden. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit unter Zugrundelegung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG insoweit entschieden, dass eine Datenerhebung zulässig ist, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung, etc. hat. Diese Grundsätze dürften auch im Rahmen der DSGVO aufrecht zu erhalten sein.
4. Informationspflichten
Unabhängig von der Frage, ob der Fotograf das Recht hat identifizierbare Personen abzulichten, stellt sich allerdings auch die Frage nach der Informationspflicht der Betroffenen.
Grundsätzlich sieht die DSGVO in Art. 13 und 14 umfangreiche Informationspflichten vor, d.h. im Rahmen der Datenerhebung ist der Betroffene über den Umfang der Datenerhebung, den Zweck, die Rechtsgrundlage etc. zu informieren.
Eine Ausnahme von den Informationspflichten besteht ausschließlich im Rahmen des Art. 11 DSGVO.
Gemäß Art. 11 DSGVO ist ein Verantwortlicher nicht verpflichtet Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren, falls die Identifizierung der Person nicht oder nicht mehr erforderlich ist.
Werden Personen als Beiwerk abgelichtet, hat der Fotograf in der Regel weder Interesse noch die Möglichkeit, die abgebildeten Personen zu identifizieren. Eine Identifizierung würde dann allein zur Erfüllung der Informationspflichten der DSGVO erfolgen. Dies soll Art. 11 DSGVO jedoch gerade verhindern.
Insoweit kann man meines Erachtens Art. 11 DSGVO als Ausnahme heranziehen, so dass eine Informationspflicht entfällt.
Ob diese Rechtsauffassung von Gerichten geteilt werden wird, bleibt abzuwarten. Sollten die Rechtsprechung diesen Lösungsweg verneinen, hätte dies fatale Folgen. Denn dann könnte es sich um eine unmittelbare Datenerhebung „bei“ dem Betroffenen im Sinne von Art. 13 DGSVO handeln, der keine Ausnahme von der Informationspflicht vorsieht. Fotofragen müssten dann alle auf dem Bild abgelichteten Personen über die Datenverarbeitung informieren.
Etwas anderes würde gelten, wenn man eine unmittelbare Datenerhebung bei dem Betroffenen verneinen und eine mittelbare Datenerhebung im Sinne von Art. 14 DSGVO bejahen würde. Dieser wiederum sieht eine Ausnahme von der Informationspflicht vor. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vertritt insoweit die Auffassung, es handle sich nicht um eine unmittelbare Datenerhebung im Sinne von Art. 13 DSGVO, sondern im Sinne von Art. 14 DSGVO, da die heimliche Videoüberwachung ebenfalls von Art. 14 DSGVO erfasst werden. Beide Sachverhalte seien insoweit vergleichbar, da die abgebildete Person keine Kenntnis von der Datenerhebung habe.
Folgt man dieser Auffassung, besteht eine Informationspflicht dann nicht, wenn die Erteilung der Informationen unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Es bleibt letztendlich abzuwarten, wie derlei Sachverhalte in Zukunft beurteilt werden. Fakt ist aber, dass die Versäumnisse Deutschlands im Hinblick auf Ausnahmeregelungen erhebliche Unsicherheiten für Fotografen mit sich bringen.
Haben Sie Fragen zu dieser Thematik, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.