BGH: Bei Kartenmissbrauch Anscheinsbeweis nicht immer zulässig
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen eines Beschlusses vom 06.07.2010 (XI ZR 224/09) festgestellt, dass ein Verweis auf den Anscheinsbeweis unter Umständen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen kann.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Kreditkartenemittenten. Hintergrund der Klage war die missbräuchliche Geldabhebung mittels Eurocards/Mastercards unter Verwendung der PIN an Geldautomaten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es folgte der bisherigen Ansicht, dass der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN nicht sorgfältig verwahrt habe.
Der Bundesgerichthof hat diese Urteil im Juli 2010 aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Vorliegend habe der Kläger dezidiert zu dem Vorfall vorgetragen. Dieser Vortrag hätte zunächst gehört und die entsprechenden Beweise gewürdigt werden müssen. Dies habe das OLG Frankfurt jedoch versäumt. Stelle sich der Klägervortrag jedoch als glaubhaft heraus, hätte es gegebenenfalls eines neuerlichen Gutachtens zur Sicherheit der PIN-Verschlüsselung bedurft. So sei jedenfalls das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Quelle: BGH, Beschluss vom 06.07.2010, XI ZR 224/09