BGH bejaht Täterhaftung von Plattformen, wenn diese wissen oder wissen müssen, dass ein Nutzer gegen Urheberrecht verstößt.
Im Rahmen seiner Urteile vom 2. Juni 2022 – Aktenzeichen: I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18 hat der Bundesgerichtshof sich der Rechtsprechung des Youtube/Cyando-Urteil des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen. Danach haften Plattformen (Sharehosting- Plattformen, Videoplattformen) nicht mehr wie früher als sog. „Störer“, sondern als Täter, wenn sie Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung haben oder haben müssen (bspw. wegen eines Hinweises des Rechteinhabers) und keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen die Verletzung ergreifen (bspw. Inhalte löschen oder blockieren).