BGH: Hintergrundmusik in Praxis ist GEMA-frei
Mit Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 14/14, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Hintergrundmusik in einer Arztpraxis keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt und damit nicht vergütungspflichtig ist.
Den Rechtsstreit führte die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gegen einen Zahnarzt, in dessen Wartezimmer Hörfunksendungen bereit gehalten wurden. Ursprünglich bestand zwischen den Parteien ein Lizenzvertrag, der jedoch nach einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. März 2012 (Az. C-135/10) von dem Arzt fristlos wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage gekündigt worden war. Der Europäische Gerichtshof hatte im Rahmen dieser Entscheidung festgestellt, dass eine öffentliche Wiedergabe eine Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und vielen Person voraussetze. Die GEMA klagte daraufhin wegen der ausstehenden Vergütung gegen den Arzt und unterlag beim Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof entschied unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage wirksam sei. Der Lizenzvertrag sei in der Annahme geschlossen worden, dass die Rechtsprechung in der Übertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern eine vergütungspflichte, öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sehe. Angesichts der Tatsache, dass der EuGH eine öffentliche Wiedergabe jedoch bei Hintergrundmusik in Wartezimmern in der Regel ausschließt, sah sich der BGH an diese Entscheidung gebunden.
Im Ergebnis bedeutet dies für Arztpraxen und ähnliche Betriebe eine Befreiung von der GEMA- Vergütungspflicht für Hintergrundmusik in räumlichen Bereichen, die nur von einer bestimmten und eingeschränkten Personenanzahl genutzt werden. Bestehende Verträge können insoweit gekündigt werden.