BGH: Internethändler müssen Preise in Preissuchmaschinen aktuell halten
Bereits im März 2010 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) entschieden, dass Internethändler bei der Vermarktung über Preissuchmaschinen verpflichtet sind, Preise aktuell zu erhalten. Stimmen Preise nicht mit der tatsächlichen Situation überein, können Sie von Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zwischenzeitlich liegt das Urteil des BGH im Volltext vor, so dass wir noch einmal auf das Urteil zurückkommen:
In dem streitigen Fall hatte der Beklagte seine Angebote unter anderem in der Preissuchmaschine idealo.de veröffentlicht und als günstigster Anbieter von Espressomaschinen ausgewiesen. Die anschließende Preiserhöhung war zwar unmittelbar an die Preissuchmaschine weitergeleitet worden, aufgeführt wurde diese jedoch erst einige Stunden später.
Zu der Frage, ob die Unterschiede zwischen Shop und Preissuchmaschine eine Irreführung des Verbrauchers mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz nach sich ziehen, nahm der Bundesgerichtshof wie folgt Stellung:
„Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Relevanz der durch die streitgegenständliche Werbung hervorgerufenen Fehlvorstellung, das Angebot des Beklagten sei das günstigste der vorgestellten 45 Angebote, damit begründet, dass diese bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher vor dem Kaufentschluss nicht ausgeräumt werde. Gerade wer bereits zum Erwerb des gesuchten Geräts über den Internetversandhandel entschlossen sei und lediglich das aktuell günstigste Angebot suche, werde seine Aufmerksamkeit unter Umständen weniger den in der Preisvergleichsliste ausgewiesenen Preisen der aufgelisteten Angebote zuwenden als der dargestellten Rangfolge. Auch wenn ein solcher Verbraucher nach Aufruf der Internetseite des Beklagten erkenne, dass dieser für das Gerät 587 € verlange, möge sein Kaufentschluss immer noch von der Vorstellung geleitet sein, das preisgünstigste Angebot ausgewählt zu haben, zumal er die Preisvergleichsliste mit dem Preis, der zur Platzierung des Angebots des Beklagten auf dem ersten Rang geführt habe, nicht mehr vor Augen habe.”
Die Problematik, dass es Online-Händlern kaum möglich ist, Einfluss auf die Änderung in der Preissuchmaschine zu nehmen, kommentierte der Bundesgerichtshof wie folgt:
„Die Revision lässt insoweit unberücksichtigt, dass der Beklagte durch seine nicht mit den Angaben in der Suchmaschine abgestimmten Preisangaben auf seiner eigenen Internetseite selbst die Ursache für die Divergenz gesetzt hat, die Anlass für die Irreführung gegeben hat. Es wäre dem Beklagten beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Internetseite den höheren Preis erst zu verlangen, wenn die Änderung in der Suchmaschine vollzogen worden ist.”
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, I ZR 123/08