IT-Recht aktuell

BGH: Kein DSGVO-Löschanspruch des GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf Wohnort und Geburtsdatum

Gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG muss eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ins Handelsregister eingetragen werden. Dieser Anmeldung ist auch die Legitimation der Geschäftsführer beizufügen. Das Registergericht ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG, § 387 Abs. 2 FamFG, § 43 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe b HRV verpflichtet, bei der Eintragung der GmbH neben dem Familiennamen und Vornamen auch das Geburtsdatum und den Wohnort des Geschäftsführers einzutragen.

Die Eintragung hat durch dauerhafte inhaltlich unveränderte Speicherung im elektronisch zu führenden Handelsregister zu erfolgen. Eine Entfernung oder Löschung ist dem Registergericht untersagt, so dass selbst unzulässige Eintragungen lediglich durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung „gelöscht“ werden. Das Handelsregister ist öffentlich und kann von jeder Person zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe eingesehen werden.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Beschluss vom 23. Januar 2023 (Az. II ZB 7/23) Stellung zur Frage genommen, ob dem Geschäftsführer einer GmbH ein Recht auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnortes aus der DSGVO zusteht.

Sachverhalt

Im Jahr 2022 beantragte der Geschäftsführer einer GmbH, die u.a. mit Sprengstoff handelte, beim zuständigen Registergericht die Löschung von Geburtsdatum und Wohnort aus dem Handelsregister auf Grundlage der DSGVO. Er vertrat insoweit die Auffassung einer erhöhten Entführungsgefahr ausgesetzt zu sein, da Unbekannte versuchen könnten ihn zu entführen, um Sprengstoff zu erpressen.

Das zuständige Registergericht wies den Antrag auf Löschung mit Beschluss vom 24. November 2022 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Antragsteller seine Anträge auf Löschung weiter. Ohne Erfolg!

Der Beschluss

Der zuständige Bundesgerichtshof verneinte den Löschanspruch des Geschäftsführers im Rahmen seines Beschlusses vom 23. Januar 2023 (Az. II ZB 7/23) und wies darauf hin, dass es an einer Rechtsgrundlage fehle. Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO stehe dem Antragsteller bereits wegen § 10a Abs. 3 HGB nicht zu. Dementsprechend sei auch ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) DSGVO zu verneinen.

Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO sei nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO ausgeschlossen, weil das Registergericht nach § 387 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 43 Nr. 4 Satz 1 lit. b HRV zur Verarbeitung von Wohnort und Geburtsdatum verpflichtet sei.

Der Bundesgerichtshof wies Zweifel an der Vereinbarkeit von § 10a Abs. 3 HGB mit Verfassungs- und Europarecht zurück. Im Übrigen habe der Geschäftsführer auch nicht hinreichend vorgetragen, dass sein Interesse an der Geheimhaltung dem öffentlichen Interesse an der Führung eines zuverlässigen Handelsregisters überwiege. Ein Anspruch auf Löschung der Daten ergebe sich zudem weder aus nationalem Recht noch aus der DSGVO.

Fazit

Wer als Geschäftsführer einer GmbH fungiert, muss die Veröffentlichung seines Wohnortes und seines Geburtsdatums im öffentlich zugänglichen Handelsregister dulden. Ein Anspruch auf Löschung dieser Daten aus der DSGVO steht ihm insoweit nicht zu.

 

 

 

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