IT-Recht aktuell

BGH verneint Urheberrechtsverletzung bei der Abbildung einer Fototapete im Internet

Der für Urheberecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in drei Verfahren (I ZR 139/23, 1I ZR 140/23, und I ZR 141/23) klargestellt, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet nicht die Rechte der auf der Tapete gedruckten Fotos verletzt.

Geklagt hatte ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen in drei Fällen:

  • Im ersten Fall (I ZR 139/23) erwarb die Beklagte eine Fototapete und ließ sie in ihrem Haus anbringen. Die Fototapete war anschließend in ihrem Facebook Auftritt zu sehen.
  • Im zweiten Fall (I ZR 140/23) nutzte die Beklagte ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines von ihrem Ehemann betriebenen Tenniscenters auf der eigenen Internetseite. Auf dem Bildschirmfoto ist der Gastraum des Tenniscenters mit der Fototapete zu sehen
  • Der Beklagte im dritten Verfahren (I ZR 141/23) nutzte die Tapete in einem Zimmer eines von ihm betriebenen Hotels und warb anschließend mit Fotos von dem Hotel, auf dem die Tapete zu sehen war.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Verwendung der Fototapete verletze die ihr vom Fotografen übertragenen Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotos. Sie hat die Beklagten abgemahnt und auf Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das zuständige Amtsgericht Düsseldorf hatte die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin beim Landgericht Düsseldorf blieben ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH bestätitgte diese Entscheidung nun.

Er verneinte einen Eingriff in das Recht der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers (Fotografen).

Die Beurteilung, ob eine Einwilligung vorliegt, hängt nach Auffassung des BGH vom objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers ab. Dabei ist maßgeblich, ob es um eine nach den Umständen übliche Nutzungshandlung geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.

Das Landgericht sei insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien oder Videoaufnahmen in mit einer Fototapete dekorierten Räumen sowie die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen dieses Raumes sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken üblich und für den Urheber vorhersehbar sei. Es stünde dem Urheber schließlich frei, auf Einschränkungen (bspw. durch einen Rechtsvorbehalt) hinzuweisen.

Auch die im zweiten Fall beklagte Medienagentur könne sich auf die konkludente Einwilligung berufen. Eine Einwilligung setze nämlich nicht voraus, dass diese gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Nicht nur Käufer der Fototapete können sich also auf die konkludente Einwilligung des Fotografen berufen. Auch Dritte können sich auf die Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlung aus objektiver Sicht als üblich anzusehen ist.

Der BGH hat außerdem auch die Annahme des LG Düsseldorf gebilligt, dass der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapete auf das Recht der Urheberbenennung durch schlüssiges Verhalten verzichtet hatte.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 11.09.2024

 

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