IT-Recht aktuell

Datenschutz: H & M erhält Rekord-Bußgeldbescheid in Höhe von 35,3 Millionen Euro

Mit Pressemitteilung vom 01.10.2020 hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darüber informiert, die H & M Hennes & Mauritz Online Shop A. B. & Co. KG mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 35,3 Millionen belegt zu haben.

Der Bußgeldbescheid basiert auf dem Vorwurf, dass H & M umfangreich private Lebensumstände mehrerer hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des H & M Servicecenters in Nürnberg durch die Center-Leitung dauerhaft gespeichert habe. Der HmbBfDI teilt mit, H & M habe nach Urlaubs- und Krankheitsabwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sog. Welcome Back Gespräche geführt. Nach diesen Gesprächen seien private Urlaubserlebnisse der Beschäftigten und weitere private Informationen dokumentiert worden. Gleiches sei teilweise auch im Hinblick auf Krankheitssymptome und Diagnosen gemacht worden. Diese Informationen seien gespeichert und mitunter bis 50 Führungskräften zur Verfügung gestellt worden.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung, die Daten seien akribisch ausgewertet und zum Erstellen von Profilen der Beschäftigten genutzt worden. Diese seien später auch Grundlage für Maßnahmen und Entscheidungen im Arbeitsverhältnis gewesen.

Der HmbBfDI wertete diesen Eingriff als besonders schwerwiegend, weil die private Ausforschung im Zusammenhang mit dem beruflichen Werdegang des Betroffenen stand.

Bekannt wurde der Sachverhalt infolge einer Konfigurationspanne im Oktober 2019. Nach dieser Panne waren die Informationen unternehmensweit für einige Stunden von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbar.

Nachdem der HmbBfDI nach Kenntnis des Vorfalls die Herausgabe der Daten verlangte, übersandte H & M 60 (!) Gigabyte Daten. Der HmbBdDI erließ schließlich einen Bußgeldbescheid in Höhe von 35,3 Millionen Euro. Gelobt wird seitens der Aufsichtsbehörde die Reaktion des Unternehmen nach Aufdeckung des Datenskandals, da H & M neben verschiedenen Abhilfemaßnahmen u.a. auch die Zahlung von Schadensersatz an Betroffene „in beachtlicher Höhe“ anbot.

Quelle: Pressemitteilung des HmbBfDI v. 01.10.2020

 

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