Datenschutzkonferenz (DSK) der Aufsichtsbehörden veröffentlicht Orientierungshilfe zur Direktwerbung unter der DSGVO
Die Datenschutzkonferenz (DSK = Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) hat im November 2018 eine Orientierungshilfe zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter der Geltung der DSGVO veröffentlicht.
Die Orientierungshilfe zur Direktwerbung ist unter dem Link
zu finden.
Fazit zur Direktwerbung unter der DSGVO
Die DSK geht davon aus, dass die Zulässigkeit von Direktwerbung sich primär aus Einwilligungen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder aus Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) ergeben kann. Die Interessenabwägung müsse einzelfallbezogen und nicht aufgrund abstrakter Überlegungen erfolgen. Kernfrage sei dabei, was objektiv und subjektiv vernünftigerweise erwartet werden könne, wozu auch Wertungen des UWG berücksichtigt werden können.
Die DSK nennt einige Praxisbeispiele aus dem Bereich Direktwerbung (bloße Bestellung einer Leistung genügt nicht, um spätere Werbeschreiben zu rechtfertigen; „Profiling“ anhand externer Datenquellen (z.B. soziale Netzwerke) spricht gegen die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen, etc.)
Darüber hinaus werden Hinweise zu den Informationspflichten, zur Einwilligungseinholung und zum Werbewiderspruch gegeben, sowie weitere Einzelfälle untersucht.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung der DSGVO oder des neuen BDSG, dann sprechen Sie uns gerne an.