Datenschutzrecht: Angemessenheitsbeschluss für Japan in Arbeit
Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 ist die Datenübermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich. So setzt die DSGVO voraus, dass das Datenschutzniveau in dem Drittland eingehalten werden muss. Hierzu gibt es verschiedene Instrumente, u.a. die sog. Angemessenheitsbeschlüsse. Hat die EU Kommission beschlossen, dass das Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet, bedarf die Datenübermittlung keiner besonderen Genehmigung oder Garantien mehr. Angemessenheitsbeschlüsse bestehen beispielsweise zugunsten von Uruguay und Argentinien.
Am 17.07.2018 haben die Europäische Union und Japan nun ihre Gespräche über ein beiderseits angemessenes Datenschutzniveau erfolgreich abgeschlossen. Man verständigte sich darauf, die Datenschutzsysteme als gleichwertig anzuerkennen.
Die Parteien werden nun die Annahme ihrer Angemessenheitsfeststellungen einleiten. Für die EU sind insoweit die Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und die Zustimmung des Ausschusses, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten zusammensetzt, notwendig.
Wirkung wird sein, dass für Bürgerinnen und Bürger der EU bei der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten ein Schutz zukommen wird, der im Einklang mit den EU-Datenschutzstandards (Datenschutzgrundverordnung) steht. Japan hat sich insoweit verpflichtet, bestimmte Garantien zum Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern einzuführen. Teil der Garantie ist beispielsweise ein Verfahren zur Bearbeitung, Untersuchung und Klärung von Beschwerden.
Die Kommission beabsichtigt, den Angemessenheitsbeschluss im Herbst 2018 anzunehmen. Für EU-Unternehmen, die mit japanischen Unternehmen zusammenarbeiten und personenbezogene Daten übermitteln, stellt der Angemessenheitsbeschluss eine enorme Erleichterung dar.
Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 17.07.2018