Der neueste Trend: Abmahnung durch Anwalt wegen unberechtigter Nutzung von Fotos
Verwenden Sie Fotos oder Bilder Dritter auf Ihrer Internetpräsenz? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügen, anderenfalls droht Ihnen unter Umständen eine teure Abmahnung durch einen Anwalt wegen unberechtigter Nutzung der Fotos.
Nach der Flut von Abmahnungen wegen Filesharings in den letzten Jahren, lässt sich derzeit nämlich ein neuer Trend im Abmahngeschäft entdecken: die Abmahnung wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos im Internet durch den ein oder anderen Anwalt.
Derzeit erhalten Betreiber von Internetpräsenzen vermehrt Abmahnungen wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos auf der eigenen Homepage. „Kann mir nicht passieren, weil ich die Fotos käuflich bei einer Bildagentur erworben habe“ denken Sie? Irrtum. Auch bei käuflich erworbenen Fotos aus Stock-Archiven besteht die Gefahr eine Abmahnung zu erhalten.
Zunächst ein paar grundsätzliche Fragen zu Fotoabmahnungen:
1. Welche Fotos sind überhaupt urheberrechtlich geschützt?
Urheberrechtsschutz genießen erst einmal alle Fotos, ob gut, schlecht, künstlerisch wertvoll oder bloße Schnappschüsse. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken, die künstlerisch hochwertiger sind.
2. Wem gehören die Rechte an dem jeweiligen Foto?
Grundsätzlich stehen die Rechte dem Fotografen zu. Dieser kann Nutzungsrechte allerdings auf Dritte übertragen, die dann wiederum ebenfalls berechtigt sind Verstöße abzumahnen. Bei Auftragsaufnahmen erfolgt in der Regel eine umfassende und ausschließliche Rechteeinräumung an den Auftraggeber, der die Fotos dann unter Ausschluss von Dritten frei nutzen kann.
3. Bin ich bei gekauften Stock-Fotos auf der sicheren Seite?
Nein, denn auch bei käuflich erworbenen Stock-Fotos (es handelt sich um Fotos, die ohne Auftrag auf Vorrat gemacht und archiviert werden) stellt sich die Frage, welche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, d.h. in welcher Form die Fotos genutzt werden dürfen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen des einzelnen Anbieters der Fotos. Das Stockarchiv fotolia.com beispielsweise weist ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer eines Fotos zu Folgendem nicht berechtigt ist:
„Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: „© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com.“
Dies bedeutet, dass Sie sich trotz des Kaufes von Stock-Fotos selbst um den Umfang der eingeräumten Rechte kümmern müssen. Anderenfalls müssen Sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Verwenden Sie beispielsweise fotolia-Fotos, müssen Sie zwingend Urheberangeben am Bild, im Impressum oder einen andersartigen Bildnachweis machen. Anderenfalls können Sie von dem Fotografen oder dem Rechteinhaber wegen der unberechtigten Nutzung der Fotos abgemahnt werden, und zwar auch, wenn Sie für die Fotos bezahlt haben.
Insoweit sei auch darauf hingewiesen, dass die Zwischenschaltung einer Werbeagentur lediglich im Innenverhältnis schützt, d.h. Abmahnkosten ggfs. im Wege des Regresses von der jeweiligen Agentur zu erstatten sind, denn als Betreiber einer Webpräsenz haften Sie für Urheberrechtsverletzungen, die auf Ihrer Seite begangen werden.
Selbstverständlich bezieht sich das Vorgenannte nicht nur auf die Nennung des Urhebers / Fotografens. Viele Agenturen räumen auch unterschiedliche Lizenzen ein. So gibt es Lizenzen, die lediglich zur privaten Nutzung berechtigen, andere Lizenzen wiederum erlauben die Verwendung im Internet, nicht aber in Drucksachen und Katalogen.
Sollten Sie sich unsicher sein, wie und in welcher Form die von Ihnen käuflich erworbenen Fotos verwendet werden dürfen, lesen Sie zunächst die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Bildanbieters. Bleiben Unklarheiten, schreiben Sie die Bildagentur an und fragen nach den jeweiligen Nutzungsbedingungen. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie die Fotos in berechtigter Art und Weise nutzen und vor Abmahnungen des Fotografen geschützt sind und sind vor einer Abmahnung sicher.
4. Schützt Unwissenheit denn nicht vor Strafe?
Auch diese Frage kann mit einem klaren NEIN beantwortet werden. Der Anspruch auf Unterlassung der unberechtigten Verwendung von Fotos, der im Rahmen einer Abmahnung vom Rechteinhaber geltend gemacht wird, ist verschuldensunabhängig, d.h. Sie haften auch, wenn Sie gutgläubig davon ausgegangen sind sämtliche Rechte mit dem „Kauf“ der Fotos erworben zu haben. Ferner haften Sie trotz Gutgläubigkeit auf die Kosten der Abmahnung. Lediglich Schadensersatz für die Nutzung der Fotos setzt Verschulden voraus.
Sollten Sie zu dieser Thematik oder zum Thema Abmahnung rechtlichen Rat benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.