IT-Recht aktuell

Die Verfolgung datenschutzfremder Ziele im Rahmen eines DSGVO-Anspruchs führt nicht zu einem Rechtsmissbrauch.

Mit Urteil vom 15.12.2022 hat das Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 165/22) entschieden, dass mit der Geltendmachung eines DSGVO-Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO auch datenschutzfremde Ziele verfolgt werden dürfen. Diese datenschutzfremden Ziele führen laut OLG Celle nicht zu einem Rechtsmissbrauch durch den Betroffenen, der Auskunft fordert.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Versicherungsnehmer der Beklagten. Seit 1990 bestand insoweit ein Versicherungsvertrag für Krankheitskosten einschließlich Pflegeversicherung. Im Rahmen des Versicherungsverhältnisses bürdete die Beklagte dem Kläger verschiedene Prämienerhöhungen auf. Hiergegen wendete sich die Klage des Klägers, der die Auffassung vertrat, die Prämienerhöhungen seien nicht wirksam vereinbart worden. Die Beitragsanpassungen seien aus verschiedenen Gründen unwirksam. Er erhob zunächst Stufenklage und beantragte auf der ersten Stufe, die Beklagte auf Auskunft über die Höhe der den Beitragsanpassungen seit 2014 zugrundeliegenden auslösenden Faktoren zu verurteilen. Ansprüche ab 2013 bezifferte er. Im Rahmen der Klage stützte er seinen Auskunftsanspruch u.a. auf Art. 15 DSGVO.

Mit Urteil vom 29.03.2022 hat das Landgericht Stade die Klage abgewiesen. Es urteilte u.a., dass Auskunftsansprüche mangels Anspruchsgrundlage nicht bestünden.

Das OLG Celle folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Es sprach dem Kläger einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zu und urteilte, dass Schreiben eines Versicherers an den Versicherungsnehmer grundsätzlich ihrem Inhalt nach personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen. Bei dem Auskunftsantrag des Klägers handle es sich nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO, da dieser mit der Klage erstmalig die Erteilung einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen begehrte.

Unmaßgeblich sei auch die Motivationslage des Klägers. Die DSGVO mache den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung abhängig. Aus diesem Grund müsse der Auskunftanspruch auch nicht begründet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022, Az. 20 U 198/21). Auch den Einwand der Beklagten, der Kläger sei noch im Besitz der angeforderten Unterlagen, wies das OLG zurück. Der auf Art. 15 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch bestehe auch dann, wenn der Betroffene bereits über die geforderten Informationen verfüge (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az VI ZR 576/19).

Das OLG Celle schloss sich ferner der extensiven Auslegung des Anspruchs auf Übersendung einer Datenkopie an. Danach hat der Auskunftspflichtige die personenbezogenen Daten grundsätzlich in der Rohfassung zu übermitteln, in der sie bei ihm gespeichert sind. Hieraus folge, dass der Kläger eine Kopie von Versicherungscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein verlangen könne, wenn sie als solche bei dem Versicherer gespeichert seien. Einen Anspruch auf Aufbereitung der Rohdaten lehnte der Senat jedoch ab. Dieser sei nur gegeben, wenn der Betroffene den Inhalt allein durch Aufbereitung seiner Informationen zur Kenntnis nehmen könne.

 

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