Drohnenfotos und Urheberrecht: BGH verneint Panoramafreiheit
Nutzen Sie Drohnenaufnahmen für Ihr Unternehmen? Dann sollten Sie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2024 (Az. I/ZR 67/23) kennen.
Warum ist das Urteil relevant?
- Panoramafreiheit in Bezug auf Drohnenlichtbildaufnahmen verneint:
Fazit des Urteil ist: Auch wenn ein Kunstwerk im öffentlichen Raum steht, dürfen Sie es nicht ohne Zustimmung des Künstlers oder Rechteinhabers mit einer Drohne ablichten /abfilmen und das Foto / den Film anschließend verwenden. - Risiko:
Es liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Urheberrechtsverletzungen können teure Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Den Urhebern oder Rechteinhaber stehen insoweit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz zu.
Was bedeutet das für Sie?
- Recherchieren Sie:
Bevor Sie Drohnenaufnahmen verwenden, prüfen Sie sorgfältig, ob Sie gegen Rechte Dritter verstoßen. - Holen Sie Einwilligungen ein: Kontaktieren Sie die Rechteinhaber, bevor Sie entsprechende Werke ablichten.
- Informieren Sie sich: Bleiben Sie auf dem Laufenden über aktuelle Rechtsprechung. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.
Was ist die Panoramafreiheit?
Grundsätzlich unterliegen bestimmte Werke (bspw. auch Werke der bildenden Künste, Kunstbauwerke, Werke der angewandten Kunst) dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Dies bedeutet in einfachen Worten, dass dem Urheber alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk zustehen. Er darf also grundsätzlich darüber entscheiden, wer sein Werk nutzt und wie das Werk genutzt werden darf.
Um die Informations- und Kommunikationsfreiheit nicht zu stark einzuschränken, gibt es jedoch gewissen Ausnahmen (sog. Schranken). So dürfen bspw. in der Öffentlichkeit sichtbare Kunst- und Bauwerke fotografiert oder gefilmt und die erstellen Lichtbilder / Filme öffentlich wiedergegeben oder verkauft werden (bspw. in einem Bildband). Die Panoramafreiheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So erlaubt sie nur die Nutzung von Werken Dritter, die sich bleibend (also nicht nur vorübergehend) an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Bei Bauwerken beschränkt sich die Panoramafreiheit auf die äußere Ansicht. Kann der Fotograf das Bauwerk beispielsweise nur ablichten, indem er über eine Mauer klettert, wäre das Foto nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
Unklar war bis dato, ob die Panoramafreiheit auch für Lichtbilder oder Filme, die per Drohne erstellt wurden, gilt. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun mit dem oben genannten Urteil entschieden, genauer gesagt verneint.
Der Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Rechtsstreit zu entscheiden:
Ein Buchverlag hatte einen Führer zu Halden im Ruhrgebiet veröffentlicht, der Drohnenluftbildaufnahmen der einzelnen Halden und der dort vorhandenen Kunstinstallationen zeigte. Dagegen wehrte sich eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Rechte der Künstler vertrat. Das Landgericht Bochum und das OLG Hamm nahmen eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Künstler der Kunstinstallationen an und gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer und dem berechtigten Interesse der Künstler an der Beteiligung der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Kunstwerke in Buchveröffentlichungen bei Drohnenlichtbildern zugunsten der Urheber ausfalle.
Welche Konsequenzen hat das Urteil?
- Mehr Bürokratie: Die Nutzung von Drohnenaufnahmen wird aufwendiger.
- Höhere Kosten: Sie müssen möglicherweise Lizenzen erwerben oder Nutzungsgebühren zahlen.
Fazit: Drohnen bieten zwar großartige Möglichkeiten, doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie sich eingehend mit dem Thema Urheberrecht und Panoramafreiheit beschäftigen oder sich anwaltlich beraten lassen.
Im Hinblick auf die Nutzung einer Drohne gibt es zudem auch weitere Problemfelder:
So ist die Nutzung einer Drohne nicht überall erlaubt. Aufnahmen von Drohnen können darüber hinaus sowohl in Persönlichkeitsrechte Dritter eingereifen als auch gegen Datenschutzgesetzte verstoßen.
Benötigen Sie rechtliche Beratung rund um das Thema Drohnen, sprechen Sie mich gerne an.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 204/2024 vom 23.10.2024 des Bundesgerichtshofes