IT-Recht aktuell

eBay: Verkäufer trägt Beweislast

Bei Versteigerungen wie eBay trägt der Verkäufer die Beweislast, dass der Inhaber der Accounts geboten hat. 

Mit Beschluss vom 21.06.2012 (Az. 3 U 1/12) hat das Oberlandesgericht Bremen bestätigt, dass der Verkäufer eines Produktes bei eBay die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags trägt.

Im vorliegenden Fall ging es um eine eBay -Auktion, in dessen Rahmen ein Höchstgebot unter Verwendung des Mitgliedskontos des Beklagten abgegeben wurde. Dieser bestritt jedoch, ein Gebot abgegeben zu haben. Er teilte dem Verkäufer mit, möglicherweise habe ein Dritter sein Konto gehackt. Der Verkäufer forderte daraufhin Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1. 325 BGB von dem Account-Inhaber.

Zu Unrecht, wie das OLG Bremen entschied. Es bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bremen v. 01.12.2011 (Az. 7 O 1832/10), in dessen Rahmen das Gericht ausgeführt hatte, dass die Beweislast für den Vertragsschluss bei dem Verkäufer liege. Denn dass die elektronische Erklärung von denjenigem abgegeben worden sei, dessen Passwort und Name verwandt wurde, habe derjenige zu beweisen, der aus der elektonrischen Erklärung Rechte ableiten wolle. Ein Rückschluss aus der Verwendung eines geheimens Passwortes auf den Verwender seit bei dem jetzigen Sicherheitsstandard im Internet jedenfalls nicht möglich. Auch genüge die unzureichende Verwahrung des Passwortes bei einem Missbrauch durch Dritte nicht um eine Zurechnung zu bejahen. Schließlich habe der Bundesgerichtshof eine Übertragung der Grundsätze der deliktischen Haftung auf die Zurechnung im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines Accounts verneint.

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